Für die KPV in der Stadt Oldenburg gilt die Satzung der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU in Niedersachsen. Diese kann auch als PDF heruntergeladen werden.
Vom 25. April 1975 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse der KPV- Landesvertreterversammlung vom 23. September 1989 in Peine und 13. März 2004 in Göttingen
§ 1 Name und Sitz
Die Kommunalpolitische Vereinigung der CDU in Niedersachsen ist eine Vereinigung
der CDU in Niedersachsen. Ihr Sitz ist Hannover. Sie ist Mitglied der
Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU und CSU Deutschlands.
§ 2 Zweck der Vereinigung
Die KPV vertritt die Grundsätze der CDU in der Kommunalpolitik und die Interessen der KPV gegenüber der CDU. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
1. den Zusammenschluss der CDU-Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften;
2. Erarbeitung allgemeiner Richtlinien für die praktische Arbeit in den kommunalen Vertreterkörperschaften nach den Grundsätzen der CDU, um ein gleichmäßiges Vorgehen in grundsätzlich bedeutsamen Fragen zu erreichen und ein planmäßiges Zusammenwirken kommunaler Fraktionen der CDU in wichtigen Angelegenheiten herbeizuführen;
3. Wort und Schrift (Konferenzen, Kurse, Veröffentlichungen usw.) zur Verbreitung der Grundsätze der CDU in der praktischen Kommunalpolitik.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Aufbau der KPV vollzieht sich nach demokratischen Grundsätzen von unten nach oben auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft und Mitgliedschaft kraft Mandates aus allgemeinen Kommunalwahlen.
2. Mitglied der KPV sind: alle der CDU angehörenden kommunalen Mandatsträger.
3. Mitglieder der KPV sollen sein:
a) die der CDU angehörenden sachkundigen Bürger in den Fachausschüssen der kommunalen Vertretungskörperschaften,
b) alle hauptberuflich in der Kommunalverwaltung tätigen Beamten
(insbesondere Wahlbeamte), Angestellten und Arbeiter, soweit sie Mitglieder der CDU sind.
4. Mitglied der KPV können sein:
a) andere in der Kommunalpolitik tätige oder kommunalpolitisch interessierte Personen,
b) Personen, die einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören, sofern sie sich der CDU-Fraktion anschließen.
5. Über Aufnahme dieser Personen entscheidet der Vorstand der Kreisvereinigung; soll die Aufnahme abgelehnt werden, ist die Zustimmung des Landesvorstandes einzuholen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 3 und wird erworben durch Beitrittserklärung. Diese ist zu richten an die Kreisgeschäftsstelle der CDU. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
2. Wer einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehört, kann die Beitrittserklärung auch an den Vorsitzenden der CDU-Fraktion in dieser Vertretungskörperschaft richten. Dieser hat sie an die Kreisgeschäftsstelle weiterzuleiten.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der KPV kraft Amtes erlischt mit dem Verlust des kommunalen Mandates, es sei denn, die Fortführung der Mitgliedschaft wird gemäß § 3 Abs. 4 beantragt.
2. Der Austritt sonstiger Mitglieder aus der KPV erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Kreisgeschäftsstelle der CDU.
3. Scheidet ein Mitglied der KPV aus der CDU aus, so scheidet es auch aus der KPV aus.
4. Mitglieder der KPV, die nicht Mitglieder der CDU sind, können aus wichtigen Gründen aus der KPV ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand der Kreisvereinigung nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Landesvorstand der KPV zulässig. Der Landesvorstand entscheidet endgültig.
§ 6 Kreisvereinigung
1. Die Mitglieder der KPV in den kreisfreien Städten und Landkreisen bilden eine Kreisvereinigung der KPV. Diese können ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung der Landesvereinigung weitgehend selbstständig regeln. Zusammenhängende Stadt- und Landkreise können eine gemeins ame Kreisvereinigung bilden.
2. So weit sich die Kreisvereinigungen nicht selbst eine Satzung geben, sind die Vorschriften dieser Satzung analog anzuwenden.
3. Der Vorstand der Landesvereinigung kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Kreisvereinigung unterrichten.
§ 7 Organe
1. Organe der KPV Niedersachsen sind: Landesvertreterversammlung, Hauptausschuss und Landesvorstand.
2. Diesen Organen können nur Mitglieder der CDU angehören.
§ 8 Landesvertreterversammlung
1.
a) Die Landesvertreterversammlung beschließt über die Grundsätze der Kommunalpolitik, die Satzung der KPV einschließlich der Satzungsänderung (§ 16), wählt den Landesvorstand, den Hauptausschuss und erteilt dem Vorstand, der Geschäfts- und Kassenführung Entlastung.
b) Die Landesvertreterversammlung kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder auf Lebenszeit wählen; Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme in allen Organen der KPV Niedersachsen; Ehrenvorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe der KPV Niedersachsen teil.
2. In der Landesvertreterversammlung sind stimmberechtigt:
a) die von den Kreisverbänden gewählten und mit Stimmkarten versehenen Delegierten,
b) die Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses.
3. Die Kreisvereinigungen wählen auf je 25.000 angefangene CDU-Stimmen bei Kommunalwahlen für die Kreistage und Stadträte in den kreisfreien Städten 1 Delegierten. Auf je 10 Mitglieder gemäß § 3 Ziffer 3 und 4 entfällt zusätzlich 1 Delegierter.
4. Die Landesvertreterversammlung ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Die Einberufung der Landesvertreterversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Auf Antrag des Hauptausschusses oder von mindestens einem Drittel der Kreisvereinigungen muss sie einberufen werden.
§ 9 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss nimmt gem. den Richtlinien der Landesvertreterversammlung zu den grundlegenden Fragen der Kommunalpolitik Stellung und bereitet die Beschlüsse der Landesvertreterversammlung vor. Er setzt beratende Fachausschüsse ein und koordiniert deren Beschlüsse. Er wählt die Vertreter für die Organe und Ausschüsse der Bundes-KPV.
2. Der Hauptausschuss besteht aus dem Landesvorstand und weiteren 21 von der Landesvertreterversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ferner gehören dem Hauptausschuss die Vorsitzenden der Fachausschüsse und Arbeitskreise als beratende Mitglieder an. Die Vertrauensleute der CDU in den kommunalen Spitzenverbänden sowie die niedersächsischen Mitglieder der Bundesorgane der KPV sind zu den Sitzungen einzuladen.
3. Der Hauptausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich, zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einwöchiger Frist. Auf Verlangen eines Viertels der Ausschußmitglieder oder von drei Kreisverbänden muss der Hauptausschuss innerhalb einer Frist von vier Wochen einberufen werden.
4. Verhandlungsgegenstände und Tagesordnung bestimmt der Vorstand; sie sind mit der Einberufung bekannt zu machen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Hauptausschusses erweitert werden.
5. Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Der Geschäftsführer der KPV nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Er hat die Aufgaben des Protokollführers wahrzunehmen.
7. Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder wählt der Hauptausschuss. Die Ersatzwahl muss bei Ausscheiden auch nur eines Mitgliedes auf der nächsten Sitzung erfolgen. Die endgültige Wahl für ein ausgeschiedenes Mitglied des Hauptausschusses erfolgt auf der nächsten Landesvertreterversammlung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Arbeit der KPV und beruft die Landesvertreterversammlung ein. Er besteht
aus den Ehrenvorsitzenden, dem 1. Vorsitzenden, zwei stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, fünf Beisitzern und den Ehrenvorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Landesvertreterversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er wird zumindest vierteljährlich vom Vorsitzenden einberufen; er muss einberufen werden, wenn wenigstens 3 Mitglieder es schriftlich verlangen.
3. Die Einberufung erfolgt mit mindestens einwöchiger Frist unter Angabe der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Tagesordnung. Sie kann vor Beginn der Sitzung durch Beschluss des Vorstandes erweitert werden.
4. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Geschäftsführer der KPV nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil und hat die Protokollführung. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
5. Der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen. Im Falle seiner Verhinderung vertreten ihn die Stellvertreter nach der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge.
§ 11 Sitzungsniederschriften
Über Landesvertreterversammlungen, Sitzungen des Hauptausschusses und des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Vorstandes und des Hauptausschusses zuzuleiten, die Vorstandsprotokolle nur den Vorstandsmitgliedern.
§ 12 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung eines vom Hauptausschuss zu wählenden Geschäftsführers. Im Bedarfsfall bestimmt der Vorstand einen Stellvertreter des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 13 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Hauptausschuss durch eine Beitrags- und Finanzordnung festgesetzt. Das Recht einer Kreisvereinigung, Delegierte zu den Vertreterversammlungen zu entsenden, ruht, solange sie länger als 3 Monate mit ihrer Beitragszahlung in Verzug geraten ist.
§ 14 Zeitschriften
Das Publikations- und Fachorgan der KPV sind die „Kommunalpolitischen Blätter“. Die Mitglieder der KPV sind gehalten, diese Zeitschrift zu beziehen.
§ 15 Schiedsgericht
Die Behandlung von Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft in der KPV wird ausdrücklich den Parteigerichten der
jeweiligen Organisationsstufe der CDU zugewiesen. Für die KPV Niedersachsen wird das Landesparteigericht der CDU-LV Hannover für zuständig erklärt.
§ 16
1. Satzungsänderungen werden von der Landesvertreterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen beschlossen.
2. Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung bekanntzugeben.
§ 17 Verfahren
So weit diese Satzung keine Bestimm ungen über das Verfahren, insbesondere das Beschlussverfahren in der Landesvertreterversammlung sowie in den Sitzungen des Vorstandes und Hauptausschusses enthält, gelten die Bestimmungen des Parteistatuts der CDU.
§ 18 Auflösung
1. Eine Auflösung der KPV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Landesvertreterversammlung erfolgen, die nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der stimmber echtigten Delegierten anwesend ist.
2. Ist nicht zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine Landesvertreterversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Delegierten.
4. Über das Vermögen und den Verbleib der Akten der KPV beschließt die Landesvertreterversammlung. Das Vermögen darf nur zu Parteizwecken verwendet werden.
§ 19
Die Satzung der Landesvereinigung bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes der CDU in Niedersachsen. Sie tritt nach dieser Zustimmung in Kraft.